AGB/Vertragsbedingungen zur Überlassung von Software

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für die Überlassung von Softwareprodukten und den damit zusammenhängenden vereinbarten Leistungen von uns.
(2) Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote, Prospekte, Werbeschriften etc. sind unverbindlich und freibleibend.

§ 3 Art und Umfang der Leistung

(1) Wir überlassen dem Kunden zeitlich unbefristet das vertraglich definierte Softwareprodukt zur Nutzung.
(2) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen insbesondere in der Leistungsbeschreibung geregelt. Die Lizenz umfasst dabei das nicht übertragbare Recht, das Softwareprodukt zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.

§ 4 Nutzungsrechte des Kunden

(1) Der Kunde ist berechtigt, die von uns überlassene Software zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen.
(2) Das Nutzungsrecht ist auf die Nutzung einer Lizenz an maximal 10 Arbeitsplätzen beschränkt (Named-Company-Lizenz).
(3) Der Kunde darf eine Sicherungskopie der ihm überlassenen Software anfertigen, die den Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers tragen muss. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen, sobald sich der Installationsort der Software ändert.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.
(5) Für die Datenbank gelten die Lizenzbestimmungen des Datenbankherstellers.

§ 5 Schutz des Softwarematerials

(1) Unbeschadet der dem Kunden gem. § 3 und 4 eingeräumten Nutzungsrechte behalten wir sämtliche Rechte am Softwarematerial einschließlich aller vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben. Das Eigentum des Kunden an Datenträgern, Datenspeichern oder sonstiger Hardware wird hiervon nicht berührt.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die im Softwarematerial enthaltenen Schutzvermerke, wie insbesondere Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Kunden hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien des Softwarematerials in unveränderter Form zu übernehmen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, das Softwarematerial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von uns weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen, so lange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Softwarematerials für den Kunden bei Diesem aufhalten.
(4) Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von uns sind dem Kunden die Bearbeitung, andere Umarbeitungen, ein Eingriff in den Quellcode untersagt.

§ 6 Lieferung

(1) Der Kunde erhält jeweils eine Lieferkopie der Software auf einem Datenträger oder per E-Mail oder als Internet-Download.
(2) Der Kunde hat Schäden und Verluste beim Versand, Falschlieferungen oder unvollständige Lieferungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung schriftlich gegenüber uns anzuzeigen.
(3) Der Kunde ist, sofern nichts Anderes vertraglich vereinbart ist, verpflichtet, die Software unverzüglich nach Erhalt zu installieren und auf ihre Funktionsfähigkeit zu untersuchen.
(4) Softwareprogramme werden mit eingeschränkten Hilfe-Hinweisen geliefert, ein Anspruch auf Handbücher besteht nicht.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden von Interesse sind.

§ 7 Software-Updates

(1) Wir stellen dem Kunden innerhalb des vereinbarten Update-Zeitraumes in angemessenen Zeiträumen Software-Updates zur Verfügung - im Regelfall ein- bis zweimal jährlich.
(2) Der Updatezeitraum beginnt mit Lieferung der ersten Lizenz und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt werden, erstmalig nach einer Laufzeit von drei Jahren zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
(3) Wir können die Erbringung von Update-Leistungen auf einen Dritten übertragen.
(4) Zu den Update-Leistungen gehören die notwendigen Anpassungen (insbesondere an neue von uns freigegebene Betriebssystemversionen oder an geänderte Schnittstellen), um die Funktionsfähigkeit der Software sicherzustellen. Je nach Produkt werden nach Ermessen des Softwareherstellers auch verbesserte Funktionen geliefert. Nicht enthalten in den Update-Leistungen sind: Softwarepflege, jegliche Dienstleistungen wie Durchführung des Software-Updates, Wartung der Datenbank, Support, Schulung; diese Leistungen sind gesondert vertraglich zu vereinbaren und kostenpflichtig.
(5) Wir sind in der Gestaltung der Software frei und können das Aussehen und die Art der Bedienung ändern, soweit dies keine Auswirkung auf die Grundfunktionen der Software hat.
(6) Wir können Funktionen ändern, hinzufügen oder entfernen, soweit sicherstellt ist, dass die Folgeversionen zumindest die wesentlichen Leistungen der Ursprungsversionen erbringen werden.
(7) Der Kunde ist gehalten, die gelieferten Updates der lizenzierten Software unverzüglich zu installieren, da nur so eine Betreuung des Kunden auf dem jeweils aktuellen Softwarestand gewährleistet sein kann.
(8) Der Kunde stellt sicher, dass regelmäßige Datensicherungen (mindestens täglich) und auf jeden Fall vor Update-oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Für die Datensicherung der Datenbank sind die Hinweise des Datenbankherstellers zu beachten.

§ 8 Entgelt/Zahlungsbedingungen

(1) Die vom Kunden zu zahlenden Lizenzgebühren sowie die Zahlungsweise sind im Vertrag festgelegt.
(2) Sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart, beträgt die Gebühr für das Software-Update im Updatezeitraum 1,6 % pro Monat auf den Listenpreis des erworbenen Produktes zum Bestellzeitpunkt.
(3) Die Gebühr für Software-Updates wird kalenderjährlich im Voraus abgerechnet. Der Gebührenanspruch für das Software-Update entsteht ab dem Folgemonat der Lieferung der jeweiligen Lizenz.
(4) Alle Beträge sind Nettobeträge, zu denen jeweils die Umsatzsteuer hinzukommt. Die Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu leisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(5) Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die betreffende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(6) Ist der Kunde mit der Zahlung der Gebühren mehr als vier Wochen im Rückstand, können wir die Leistungen aus diesem Vertrag vorübergehend einstellen und ggf. den Vertrag bzw. die Verpflichtung zur Lieferung von Updates fristlos kündigen.

§ 9 Gewährleistung

(1) Fehler in Software-Programmen können nicht völlig ausgeschlossen werden. Wir sichern weder bestimmte Eigenschaften oder Qualitätsmerkmale der Software-Programme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse zu.
(2) Ein Mangel liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung die in der Beschreibung der Funktionalitäten enthaltenen Leistungen nicht erbringt und sich dies mehr als nur unwesentlich auf die Eignung der Software der vertragsgemäßen Nutzung auswirkt. Der Mangel muss in einer Standard-EDV-Umgebung auftreten, für die die Software erworben bzw. freigegeben wurde, und reproduzierbar sein.
(3) Voraussetzung für die Pflicht zur Mängelbeseitigung ist, dass der Kunde die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt und insbesondere die gelieferten Updates installiert, es sei denn, dies wäre für den Kunden nicht zumutbar, beispielsweise weil das jeweils neueste Software-Update fehlerhaft ist.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software und die Updates unverzüglich zu untersuchen. Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, sowie später auftretende Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten, insbesondere muss sie Informationen über die Art des Mangels sowie über die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Unterlässt der Kunde eine derartige rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Software in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
(5) Wir erbringen Gewährleistung durch Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann bezüglich der Funktionalität insbesondere durch Lieferung gleichwertiger Umgehungslösungen oder durch Überlassen eines neuen Softwareprogrammstandes erfolgen. Schlägt die Mängelbeseitigung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen ersten Nachfrist fehl, so kann der Kunde schriftlich eine angemessene weitere Nachfrist setzen und nach vergeblichem Ablauf der weiteren Nachfrist entweder Rückgängigmachung des Teils, der das mangelhafte Produkt betrifft, oder eine Herabsetzung des Entgelts verlangen. Das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages entfällt, wenn der Mangel unerheblich ist. Die in Satz 3 geregelten Rechte stehen dem Kunden auch dann zu, wenn wir Ersatzlieferung, Mangelbeseitigung oder Lieferung einer Umgehungslösung verweigern oder wenn dem Kunden Ersatzlieferung, Mängelbeseitigung oder Umgehungslösung nicht zumutbar sind.
(6) Dem Kunden obliegt es, bei der Behebung von Mängeln soweit wie möglich zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Störungen und Fehler zu treffen. Im Rahmen des Zumutbaren wird er Screenshots zur Verfügung stellen und Fehlerprotokolle liefern.
(7) Für Mängel, die durch nicht vertragsgemäße Nutzung der Software verursacht worden sind, besteht keine Gewährleistungspflicht durch uns. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung erlischt für solche Softwareprogramme, die der Kunde ändert oder in die er anderweitig eingreift, es sei denn, der Kunde weist in diesem Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
(8) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung.
(9) Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, unbeschadet etwaiger Ansprüche aus einer Garantie für die Beschaffenheit des Softwareprodukts oder Teilen davon sowie wegen Arglist.
Für die Schadensersatzhaftung gilt § 10.

§ 10 Haftung

(1) Wir haften für Schäden des Kunden nur, soweit diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Wir haften nicht für den mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Kunden. Die Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag von 5.000,- Euro.
(2) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haften wir nach Maßgabe von Absatz 1 nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungs-Maßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
(4) Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung nach diesem § 10 gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Produkthaftungsansprüche und bei Übernahme einer Garantie.

§ 11 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der des Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm später von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

§ 12 Datenschutz

Wir halten die Vorschriften des Datenschutzes ein und verpflichten auch unsere Erfüllungsgehilfen auf das Datengeheimnis. Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass wir unsere Daten im zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erheben, speichern, verarbeiten und, sofern notwendig, an Dritte übermitteln.

§ 13 Rechte Dritter

Sollten Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung der Software Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung, Verletzungen sonstiger gewerblicher Schutzrechte oder wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen den Kunden geltend machen, hat der Kunde uns unverzüglich hiervon zu unterrichten und im Einvernehmen mit uns solchen Ansprüchen außergerichtlich und gerichtlich entgegen zu treten.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Landsberg am Lech bzw. der zulässige von uns frei zu wählende Gerichtsstandort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 15 Schriftformerfordernis

Der Vertrag, seine Änderungen bzw. Kündigung bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.

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